Artikel 845 Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur eine Teilmenge der zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird. Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile und Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder sonstigen Erzeugnissen handelt.
