← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

28.5.4. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz 807 Der Wert der dargeliehenen Sache ist Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 0,8%. 808 Die Ermittlung des Wertes hat unter Berücksichtigung des § 26 GebG nach den Bestimmungen des BewG zu erfolgen.