28.5.4. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
807
Der Wert der dargeliehenen Sache ist Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 0,8%.
808
Die Ermittlung des Wertes hat unter Berücksichtigung des § 26 GebG nach den Bestimmungen des BewG zu erfolgen.