23.3. Sonstige gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte 603 Gebührenschuldner sind bei Gedenkprotokollen jene, von denen im Protokoll festgestellt wird, dass sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben. 604 Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet. 605 Zur Entrichtung der Gebühr sind bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten, bei Glücksspielen iSd § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet (siehe VwGH 23.6.1983, 82/15/0054).
