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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz 772 Die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit. 773 Der Wert der verbürgten Verbindlichkeit ergibt sich vorbehaltlich von Sonderregelungen des GebG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Auf die Pro-fisco Klausel des § 22 GebG (siehe Rz 558), die Abgrenzung zwischen schätzbaren und unschätzbaren Leistungen in § 23 GebG (siehe Rz 559 ff) und die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften in § 26 GebG (siehe Rz 583 ff) wird verwiesen. 774 Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Sondervorschriften des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG bei Bestandverträgen, wonach für bestimmte wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahreswert anstelle des neunfachen Jahreswertes zu tragen kommt, auf Bürgschaften zur Besicherung des Bestandentgelts auszudehnen (vgl. VfGH 2.12.1985, ). 775 Bürgschaftserklärungen mehrerer Personen und Erklärungen mehrerer Personen, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beizutreten, unterliegen der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG iVm § 7 GebG nur im einfachen Betrag, wenn diese Erklärungen sich auf eine (Zahlwort) Verpflichtung beziehen und in einer (Zahlwort) Urkunde abgegeben werden.