BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok
28.7.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner 861 Ehepakte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 450. Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile (siehe Rz 596 ff).