10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG) 10.5.1. Tatbestand 279 Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr. 280 Die Eingabe hat folgende Merkmale: ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 130 und Rz 281 ff) einer natürlichen oder juristischen Person (siehe Rz 287) an ein Organ einer Gebietskörperschaft (siehe Rz 288 ff) in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (siehe Rz 292) im privaten Interesse des Einschreiters (siehe Rz 293).
