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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.13.6. Gebührenbefreiungen 1082 Entsprechend den Bestimmungen über die Gebührenbefreiung bestimmter Kreditverträge im § 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 962) sind Finanzwechsel und deren Prolongationen (siehe Rz 937 ff), die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen (Z 1), die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen (Z 2), die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat (Z 3), über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat (Z 4), von der Wechselgebühr befreit. 1083 Erforderlich für die Gebührenbefreiung ist ein Vermerk auf dem (Finanz-)Wechsel über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit nach der jeweiligen Ziffer des § 33 TP 22 Abs. 7 GebG durch die dort genannten Institutionen.