← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

28.6.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner 851 Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff. 852 Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG die Vertragsteile (siehe Rz 596 ff).