28.6.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner 851 Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff. 852 Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG die Vertragsteile (siehe Rz 596 ff).
