← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

28.10.7.6. Bausparkredite (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 8 GebG) 973 Verträge sowohl über Kredite als auch Darlehen von Bausparkassen an ihre Bausparer sind gebührenfrei. 974 Bausparkassen sind gemäß § 1 Abs. 1 Bausparkassengesetz Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem BWG berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Als Bausparkassen gelten auch ausländische Kreditinstitute, sofern diese nach ausländischem Recht zur Entgegennahme von Bauspareinlagen und zur Gewährung von Bauspardarlehen befugt sind (siehe auch Rz 956). 975 Bausparer ist gemäß § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (=Bausparvertrag). 976 Nach der gegenständlichen Gesetzesstelle sind sämtliche Kredite - auch die Zwischenkredite von den Bausparkassen - gebührenfrei.