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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG) 11.1. Allgemeines 404 Nach dem Gebührengesetz sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 639 ff) aufgezählt sind und eine Urkunde über dieses Rechtsgeschäft errichtet wird (siehe Rz 428 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Glücksspiele, Ausspielungen und Sportwetten) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 422). Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind: Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG; siehe Rz 639 ff); Anweisungen (§ 33 TP 4 GebG; siehe Rz 652 ff); Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG; siehe Rz 662 ff); Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG; siehe Rz 748 ff); Darlehensverträge (§ 33 TP 8 GebG; siehe Rz 784 ff); Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG; siehe Rz 827 ff); Ehepakte (§ 33 TP 11 GebG; siehe Rz 853 ff); Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG; siehe Rz 862 ff); Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG; siehe Rz 891 ff); Kreditverträge (§ 33 TP 19 GebG; siehe Rz 907 ff); Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG; siehe Rz 993 ff); Zessionen (§ 33 TP 21 GebG; siehe Rz 1011 ff); Wechsel (§ 33 TP 22 GebG; siehe Rz 1053 ff). 405 Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG, siehe Rz 873 ff). 406 Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.