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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.1.3. Wert des Vermögens 643 Maßgeblich ist der Wert des im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung vorhandenen Vermögens des Annehmenden. Als Vermögen ist das Gesamtvermögen (in- und ausländisches Vermögen, abzüglich der Schulden) heranzuziehen. 644 Die Bewertung des Vermögens hat nach Maßgabe des § 26 GebG (siehe Rz 591 ff) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu erfolgen.