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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.10.6. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner 931 Das Entstehen der Gebührenschuld richtet sich nach § 16 GebG (siehe Rz 446 ff). Zur Errichtung einer Krediturkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise gehört neben der Unterfertigung der Urkunde durch den Schuldner oder den Gläubiger auch dessen Aushändigung an den anderen Vertragspartner oder die Unterfertigung durch beide Vertragspartner iSd § 16 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 450 ff) oder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Z 2 GebG (siehe Rz 472 ff). 932 Beim Kreditauftrag sind Vertragspartner für den Auftrag der Auftraggeber und der Beauftragte. Die Urkunde hierüber gilt als Urkunde über den Kreditvertrag zwischen Beauftragten und dem Kreditnehmer. Die Gebührenschuld für die Urkunde über den Kreditauftrag entsteht gemäß § 16 GebG (siehe Rz 450 ff). 933 Die Gebührenschuld entsteht bei den im § 33 TP 19 Abs. 2 GebG bezeichneten Krediten gemäß § 16 Abs. 6 GebG mit der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen (siehe Rz 480 ff und Rz 795). Bei einer Überweisung ist nicht der Überweisungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Verbuchung maßgebend. Die Ausführungen zu den Darlehensverträgen gelten sinngemäß (siehe Rz 816 ff). 934 Zu im Ausland unterfertigten Urkunden siehe Rz 812 ff. 935 Gebührenschuldner sind grundsätzlich die Vertragspartner (siehe Rz 596 ff). Beim Kreditauftrag sind Gebührenschuldner der Beauftragte und der Kreditnehmer. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei den Ersatzbeurkundungen der Gesellschafterkredite (siehe Rz 927, vgl. Rz 795 zum Gesellschafterdarlehen).