10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen 233 Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z 9 GebG, unterliegt aber als amtliche Ausfertigung über die Erteilung einer Befugnis der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG. Höhe der Gebühr234 Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer 348 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen 348 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar 87 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 87 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes 725 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung 725 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 725 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro
