8.2.5. Zeugnisse 8.2.5.1. Inländische Zeugnisse 153 Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 350 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 186 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 246 ff). 8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse 154 Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 113 ff), auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden. Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch im Inland. 8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen 155 Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 342 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 113 ff) gemacht wird.
