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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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10.11.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 383 Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine können als spezielle Zeugnisse betrachtet werden. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen bei der Zeugnisgebühr. 10.11.2.1. Gebührenschuld 384 Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) oder des Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 162 f). 10.11.2.2. Gebührenschuldner 385 Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) oder der Überstellungsfahrtschein ausgestellt wird (siehe Rz 166 ff).