15.2. Mehrere voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte 514 Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft selbständig zu beurteilen und die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GebG). Beispiel: In einer Urkunde über einen zwischen Privatpersonen abgeschlossenen Darlehensvertrag wird von einem Dritten auch eine Bürgschaftserklärung abgegeben und beurkundet. Es liegen zwei gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte, nämlich ein Darlehensvertrag (§ 33 TP 8 GebG) und eine Bürgschaft (§ 33 TP 7 GebG) vor.
