21.5. Gebührenfreiheit von nachträglich errichteten Urkunden 581 Grundsätzlich ist die Hundertsatzgebühr für jede weitere Urkunde zu entrichten. § 25 Abs. 3 GebG sieht jedoch für jede weitere Urkunde (siehe Rz 571 ff) die Gebührenfreiheit vor, wenn diese bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. Ist die Hundertsatzgebühr gemäß § 3 Abs. 4 GebG (siehe Rz 75) oder § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG (siehe Rz 741) selbst berechnet worden, dann muss der zur Selbstberechnung Befugte bzw. Verpflichtete einen Vermerk auf dieser Urkunde anbringen, der die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und bei Bewilligung zur Selbstberechnung auch die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides enthält. Beispiel: Wegen des Verlustes der ursprünglichen Originalurkunde wird eine weitere Originalurkunde errichtet.
