28.13.4. Im Ausland ausgestellte Wechsel 1072 Nach § 33 TP 22 Abs. 1 GebG unterliegen die nach dieser Bestimmung näher beschriebenen Wechsel ohne Unterschied, ob sie im Inland oder im Ausland ausgestellt sind, der Gebühr. 1073 Die Gebührenschuld für im Ausland ausgestellte Wechsel entsteht erst, wenn sich einer der Tatbestände des § 16 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1067) im Inland erfüllt hat. 1074 § 33 TP 22 Abs. 4 GebG bestimmt für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel, für die die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 3 GebG entstanden ist, dass sich die Wechselgebühr auf die Hälfte ermäßigt (siehe Rz 1064 ff). Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht, oder gelangt er im Inland zum amtlichen Gebrauch, so ist bei Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das Ausmaß von 1/8% zu ergänzen. Beispiel: Ein im Ausland ausgestellter Wechsel, der ausschließlich im Ausland zahlbar ist, ist im Inland mit einem Indossament versehen worden. Hiefür ist Gebührenpflicht mit einem Gebührensatz von 1/16% entstanden. Gelangt dieser Wechsel nachträglich im Inland auch zum amtlichen Gebrauch, so ist hiefür eine Ergänzungsgebühr von weiteren 1/16% zu entrichten. 1075 Wird ein im Ausland ausgestellter und im Ausland zahlbarer Wechsel, für den die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 3 GebG nicht entstanden ist, im Inland zahlbar gemacht, so entsteht für diesen Wechsel keine Gebührenpflicht. 1076 Ein im Ausland ausgestellter Wechsel gilt als ausschließlich im Ausland zahlbar, wenn die Adresse des Bezogenen, der Name dessen, der zahlen soll, auf das Ausland lautet und kein anderer inländischer Zahlungsort aus dem Wechsel ersichtlich ist. 1077 Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet (siehe Rz 604).
