8.2.2. Amtliche Ausfertigungen 150 Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 203 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann. 8.2.3. Amtshandlungen 151 Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 332 und Rz 394) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn. 8.2.4. Protokolle gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG 152 Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 322 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung: Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren, Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden.
