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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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10.2.1.1. Erteilung einer Befugnis, Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 206 Bei der gebührenrechtlichen Beurteilung des Bestellungsaktes ist zu prüfen, ob der Zweck der Bestellung sich nur auf die Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung richtet oder ob der Zweck einer Befugniserteilung in erster Linie ein anderer ist und die Erwerbstätigkeit eine bloß damit verbundene Nebenwirkung. Beispiel: Die Bestellung eines Gerichtsdolmetschers durch das Oberlandesgericht hat den Zweck, den Gerichten vertrauenswürdige, die in Frage kommende Sprache völlig beherrschende ständige Übersetzer zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsakt unterliegt nicht der Gebühr nach § 14 TP 2 GebG. 207 Wird dem Antragsteller über die erfolgte Eintragung in das Gewerberegister ein Auszug aus diesem als Bestätigung über die Gewerbeanmeldung übermittelt (§ 340 Abs. 1 GewO 1994), ist dieser Auszug nicht nach § 14 TP 2 GebG, sondern nach § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG zu vergebühren (siehe Rz 247 f). 208 Über Anmeldungen von den in § 95 GewO 1994 genannten reglementierten Gewerben oder des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55 GewO 1994) spricht die Behörde mit Bescheid (§ 340 Abs. 2 GewO 1994) ab, der nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG gebührenpflichtig ist. Beispiele: Reglementiertes Gewerbe der Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, des Sicherheitsgewerbes, Sprengungsunternehmens, der gewerblichen Vermögensberatung, des Waffengewerbes, der Herstellung von Arzneimitteln usw. 209 Bei einer Standortverlegung oder -erweiterung der in Rz 208 genannten und bei standortgebundenen Gewerben darf der Betrieb erst nach Erlassung eines gemäß § 14 TP 2 GebG gebührenpflichtigen Bewilligungsbescheides aufgenommen werden. 210 Für amtliche Ausfertigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besteht Gebührenpflicht. Beispiele: Bescheid über die Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§ 24 Abs. 3 AWG 2002), Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen (§ 25 Abs. 1 AWG 2002), Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (§ 36 Abs. 1 AWG 2002) 10.2.1.1.1. Erteilung, Verleihung und Anerkennung211 Der Gebühr unterliegen behördliche Akte (amtliche Ausfertigungen), mit denen eine persönliche Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt oder eine bestehende Befähigung bzw. sonstige gesetzliche Voraussetzung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit anerkannt wird. Aus den Begriffen "Erteilung", "Verleihung", "Bewilligung" und "Anerkennung" ist erkennbar, dass es sich um eine nach außen sichtbare Aktivität der Behörde handeln muss. Erwerbstätigkeiten, zu deren Ausübung kein nach außen erkennbarer behördlicher Anerkennungsakt für die Befähigung (Bescheid, Dekret, Eintragung in eine Liste) erforderlich ist, zu deren Anmeldung die Behörde also schweigen kann, fallen nicht unter diese Bestimmung. Anmeldungen solcher Erwerbstätigkeiten unterliegen auch nicht der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG (siehe Rz 312), wenn über die Eingabe keine schriftliche oder automationsunterstützte oder sonst technisch mögliche abschließende Erledigung zugestellt wird (siehe Rz 165). 10.2.1.1.2. Befähigung und Befugnis212 "Befähigung" und "Befugnis" sind personenbezogene Merkmale. Für die Befähigung ergibt sich dies bereits aus dem Begriff selbst. Nicht jede erteilte Befugnis schlechthin, sondern nur eine solche ist gebührenpflichtig, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch eine bestimmte Person berechtigt. Beispiele für gebührenpflichtige Bewilligungen: Befugniserteilung zur Führung von Hausapotheken durch Ärzte, Bescheid bei Anzeige betreffend weitere Betriebsstätte, Standort-/Betriebsstättenverlegung (§ 46 GewO 1994) eines Waffengewerbes, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmens und Rauchfangkehrers (entfällt bei Einstellung der Ausübung in der Betriebsstätte), Bescheid bei Anmeldung für die Ausübung (§ 340 GewO 1994) eines § 95 GewO 1994 Gewerbes (insbesondere Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen) sowie Rauchfangkehrergewerbes. Die Bewilligung der Aufstellung und des Betriebes von Spielautomaten gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt je Spielautomat der Gebühr für amtliche Ausfertigungen. 213 Ausschließlich sachbezogene Befugniserteilungen begründen keine Gebührenpflicht nach § 14 TP 2 GebG. Beispiel: Die Genehmigung einer Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994 stellt keine persönliche Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar, sondern beinhaltet sachbezogene Befugnisse, weil eine solche zur Vermeidung von Gefahren im öffentlichen Interesse ergeht und daher gebührenfrei ist (VwGH 11.2.1953, 1950/51). 214 Hat ein Bescheid oder eine Bescheinigung ausschließlich ordnungspolitischen Charakter, so fällt dafür keine Gebühr nach der § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG an. Beispiele: Bescheid über die Anzeige betreffend weiterer Betriebsstätten, Standort-/Betriebsstättenverlegungen (§ 46 GewO 1994) bei Gewerben gemäß § 95 GewO 1994 außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen Bescheid oder Bescheinigung iSd § 345 Abs. 8 Z4 GewO 1994 über die Anzeige des Ausscheidens des Geschäftsführers (§ 39 Abs. 4 GewO 1994), Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs. 3 GewO 1994), der Gewerbeeinstellung (§ 85 GewO 1994) mit Antrag auf Bescheid oder Ausfertigung einer Bescheinigung. 10.2.1.1.3. Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung215 Neben den personenbezogenen Tatbestandsmerkmalen der "Erteilung einer Befugnis" und der "Anerkennung einer Befähigung" stellt die Anerkennung einer "sonstigen gesetzlichen Voraussetzung" keine ausschließlich sachbezogene Alternative dar, sondern der Gegenstand der Anerkennung muss das Vorliegen subjektiver in der Person des Antragstellers gelegener gesetzlicher Voraussetzungen sein. Ergeht beim Anmeldungsverfahren eines freien Gewerbes bloß ein Auszug aus dem Gewerberegister, so stellt diese Erledigung keine amtliche Ausfertigung iSd § 14 TP 2 GebG dar. Sollte in diesen Fällen dennoch eine amtliche Ausfertigung ausgefolgt werden, unterliegt diese der Gebühr nach dieser Tarifpost. Aus dem Merkmal der "Erteilung", "Verleihung" bzw. "Anerkennung" folgt, dass damit eine neue Berechtigung zukommt. Beispiel: Die Bewilligung der zuständigen Fernmeldebehörde erster Instanz zum erwerbsmäßigen Vertrieb (oder Betrieb) von Funkeinrichtungen stellt eine solche Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung dar und unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 GebG (VwGH 24.3.1994, 93/16/0173). 216 Sondergenehmigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche nicht über den materiellen Umfang der ursprünglichen Berechtigung hinausgehen, stellen keine gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigungen dar. Beispiel: Eine Sondergenehmigung im Rahmen einer schon erteilten Bewilligung über eine verlängerte Sperrstunde ist demnach gebührenfrei. 217 Der Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG ist in jenen Fällen nicht erfüllt, wo die in der Gewerbeordnung vorgesehenen Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörde kein neuerliches Prüfungsverfahren zur Erteilung einer Befugnis, Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfordern, dh. somit keine Verleihung einer neuen Berechtigung vorliegt (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0616). 10.2.1.1.4. Erwerbstätigkeit218 Tatbestandsmerkmal des § 14 TP 2 GebG ist weiters die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, dh. die erteilte Befugnis muss in irgendeiner Art zur Sicherung oder Förderung der wirtschaftlichen Existenz des Ausübenden dienen. Keinen Unterschied macht es, ob die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf Dauer, vorübergehend oder überhaupt nur einmalig beabsichtigt ist. 219 Eine Erwerbstätigkeit ist auch anzunehmen, wenn ein Entgelt nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach festgesetzt ist, die jeweilige Höhe also dem Willen des Besuchers überlassen bleibt. Beispiel: Bewilligungen von Veranstaltungen mit "Eintritt frei, freiwillige Spenden" sind daher gebührenpflichtig. 220 Unter "Erwerbstätigkeit" ist jede auf Einnahmenerzielung gerichtete selbständige wie unselbständige Tätigkeit zu verstehen. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit muss allerdings nicht mit einem Gewinn verbunden sein (VwGH 25.2.1976, 544/74). Beispiele: Eine Berechtigung zur bloß vorübergehenden oder auch nur einmaligen Ausübung des Gast- und Schankgewerbes außerhalb der genehmigten Betriebsstätte ist gebührenpflichtig (VwGH 10.11.1954, 1976/52). 221 Befugnissen zur Jagdausübung oder zur Ausübung eines Sportes fehlt das Merkmal "zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit". Diese sind daher nicht gebührenpflichtig. 222 Bei der von einer Behörde auszustellenden Giftbezugslizenz handelt es sich um keine Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weshalb die Voraussetzung für eine Gebührenpflicht derartiger Lizenzen ebenfalls nicht vorliegt. 10.2.1.1.5. Höhe der Gebühr223   Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 76 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro