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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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10.11.4. Haftung für die Gebühr 389 Nach § 14 TP 15 Abs. 3 GebG haftet der Rechtsträger der Zulassungsstelle, also das Versicherungsunternehmen, für die Gebühr. Das Versicherungsunternehmen hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.