11.1.3. Beurkundung des Rechtsgeschäftes 422 Gegenstand einer Rechtsgebühr iS des Abschnitts III des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist jedoch die Errichtung einer Urkunde (siehe Rz 428 ff) als schriftliches Beweismittel (VwGH 18.11.1993, 93/16/0014) über das zustande gekommene Rechtsgeschäft. Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts entsteht mit Errichtung der Urkunde. In Einzelfällen kann die Gebührenpflicht aber auch ohne Urkunde (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG; siehe Rz 873 ff), oder durch eine sogenannte Ersatzbeurkundung ausgelöst werden (siehe Rz 857 ff und Rz 1012). 423 Eine Urkunde über ein zivilrechtlich nicht gültig zustande gekommenes Rechtgeschäft kann keine Gebührenpflicht auslösen. Urkunden, die vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, lösen daher keine Gebührenpflicht aus (siehe jedoch § 33 TP 8 Abs. 3 GebG, Rz 792 ff). 424 Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur eine Vertragspartei im Stande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen. 425 Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, spricht man von einer rechtserzeugenden Urkunde. Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet wurde, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet. Sowohl eine rechtserzeugende, als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff). 426 Wird ein Rechtgeschäft mehrfach beurkundet, entsteht die Gebührenpflicht grundsätzlich so oft, als darüber (rechtserzeugende und rechtsbezeugende) Urkunden errichtet werden (siehe Rz 571 ff).
