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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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4.3. Berechnung des Bogens bei Schriften, bestehend aus mehreren Blättern; weiterer Bogen 103 Bei Schriften, die aus mehreren miteinander verbundenen Blättern bestehen, ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als aus den Blättern Bogen mit den Normmaßen gebildet werden können (VwGH 6.3.1989, 88/15/0113). 104 Unter "weiterem Bogen" iSd § 6 GebG sind alle Bogen anzusehen, die mit dem ersten Bogen einen inhaltlich zusammengehörigen fortlaufenden Text enthalten. Außerdem gelten als weiterer Bogen Schriften, die einer gebührenpflichtigen Schrift (körperlich) angeschlossen sind, auch wenn sie keinen mit dieser Schrift zusammenhängenden Text enthalten, weiters Schriften, die durch die Erklärung der Parteien zum Inhalt der Urkunde und damit zum integrierenden Bestandteil der Urkunde gemacht werden. 105 Die Gebührenpflicht von aus mehreren Bogen bestehenden Schriften ist verschieden geregelt: von jedem Bogen die im Gesetz angegebene Gebühr, sofern diese nicht mehr als 13 Euro beträgt (zB § 14 TP 5 GebG); vom ersten Bogen die im Gesetz angegebene Gebühr; sofern diese mehr als 13 Euro beträgt, sind für jeden weiteren Bogen jeweils 13 Euro zu entrichten (zB § 14 TP 2 GebG); eine bestimmte Gebühr für die Schrift, unabhängig von der Bogenanzahl (zB § 14 TP 6 GebG).