28.9.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung 906 Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 599 ff). Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30 GebG; siehe Rz 614 ff).
