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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.9.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung 906 Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 599 ff). Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30 GebG; siehe Rz 614 ff).