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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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16.2. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen 524 Bei den gemäß § 20 Z 5 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften handelt es sich um Bürgschaftserklärungen iSd § 33 TP 7 GebG, Hypothekarverschreibungen iSd § 33 TP 18 GebG, Zessionen iSd § 33 TP 21 GebG (einschließlich Sicherungszessionen), die zur Sicherung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus beurkundeten Darlehens- oder Kreditverträgen mit bestimmten Unternehmen (siehe Rz 526) abgeschlossen werden. 16.2.1. Kreis der begünstigten Hauptgeschäfte 525 Als Hauptgeschäfte iSd Bestimmungen des § 20 Z 5 GebG kommen Darlehensverträge iSd § 33 TP 8 GebG, Kreditverträge iSd § 33 TP 19 GebG sowie Haftungs- und Garantiekreditverträge in Betracht. 16.2.2. Begünstigte Unternehmen 526 Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind nach § 20 Z 5 GebG nur dann befreit, wenn ein begünstigtes Hauptgeschäft vorliegt, das mit einem Kreditinstitut, der Oesterreichischen Nationalbank, einem Versicherungsunternehmen, einer Pensionskasse iSd Pensionskassengesetzes oder einer Bausparkasse abgeschlossen wurde. Als Kreditinstitut gelten auch ausländische Kreditinstitute, sofern diese nach ausländischem Recht zur Ausübung von Bankgeschäften befugt sind.