9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG) 9.1. Allgemeines 166 § 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO. 167 Bei Eingaben (§ 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. 168 Bei einer Eingabe nach § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. 169 Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll (§ 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird. 170 Bei amtlichen Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird. 171 Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 139 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 367). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen). 172 Bei Amtshandlungen (§ 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 394, § 14 TP 8 Abs. 5b GebG siehe Rz 332) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt. 173 Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost: Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG, siehe Rz 331 ff) Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG, siehe Rz 333 ff) Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG, siehe Rz 370 ff) Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG, siehe Rz 390 ff) Bei all diesen Schriften ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. 174 Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 65). 175 Übersicht Gebührenschuldner Schrift § 14 TP Gebührenschuldner § 13 Z Eingaben 6 Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird 1 Beilagen 5 Protokolle (eingabeersetzend) 7 (1) 1 (sonstige) 7 (1) 2 (besondere) 7 (1) 4-6 Amtliche Ausfertigungen 2 Derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden 2 Zeugnisse (allgemein) 14 Abschriften 1 Auszüge 4 Unterschriftsbeglaubigungen 13 Amtshandlungen Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt 3 Spezialbestimmungen Reisedokumente 9 (4) Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel, das Reisedokument, der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung), der Führerschein ausgestellt wird Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä. 15 (2) Führerscheine 16 (2) Einreise- und Aufenthaltstitel 8 (3) 8 (5b) Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt
