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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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21.4. Gleichschriften bei Selbstberechnung der Gebühr 579 Grundsätzlich ist die Hundertsatzgebühr auch im Falle der Selbstberechnung für jede Gleichschrift zu entrichten. Nach § 25 Abs. 5 und 6 GebG ist die Gebühr nur einmal zu entrichten, wenn der zur Selbstberechnung Befugte bzw. Verpflichtete auf allen Urkunden jeweils einen entsprechenden Vermerk (siehe auch Rz 75, Rz 83 und Rz 737) über die erfolgte Selbstberechnung anbringt. Dies gilt bei einer Bewilligung iSd § 3 Abs. 4 GebG (siehe Rz 75 ff), einer Ermächtigung iSd § 3 Abs. 4a GebG (siehe Rz 83 ff) oder § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG (siehe Rz 739 ff) einer gesetzlichen Verpflichtung iSd § 33 TP 5 Abs5 Z 3 oder Z 5 GebG (siehe Rz 736 ff). Diese Vermerke, die die Vorlage iSd § 25 Abs. 2 GebG ersetzen, sind innerhalb der Selbstberechungs- und Zahlungsfrist anzubringen; später auf den Gleichschriften angebrachte Vermerke führen nicht zur Begünstigung nach § 25 Abs. 5 und 6 GebG (VwGH 18.6.2002, 99/16/0354 ff). 580 Der Selbstberechnungsvermerk hat zu enthalten: im Fall einer Bewilligung iSd § 3 Abs. 4 GebG (siehe Rz 75) die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen; im Fall einer Ermächtigung iSd § 3 Abs. 4a GebG (siehe Rz 83) und § 33 TP 5 Abs5 Z 4 GebG (siehe Rz 739 ff) einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages beinhaltet, im Fall einer gesetzlichen Verpflichtung iSd § 33 TP 5 Abs5 Z 3 oder Z 5 GebG (siehe Rz 736 ff, Rz 741) einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.