11.1.4. Punktation - Vorvertrag - Option 427 Zur Gebührenpflicht von Punktationen siehe Rz 439 ff Ein Vorvertrag liegt vor, wenn es übereinstimmender Parteienwille ist, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst in Zukunft zu vereinbaren. Eine als Vorvertrag zu wertende Vereinbarung unterliegt nicht der Gebühr, da eine solche Vereinbarung nicht in den Tatbeständen des § 33 GebG angeführt ist (VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115). Von einem Vorvertrag ist nur dann auszugehen, wenn der Leistungsinhalt der Vereinbarung die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abzuschließen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung auf Grund des klar erkennbaren Parteiwillens bereits über sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurde und auf Grund des Vertrages Leistungen zu erbringen sind oder gefordert werden können. Eine Option ist ein Vertrag, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Die Beurkundung der Einräumung einer Option begründet keine Gebührenpflicht, weil das Rechtsgeschäft erst mit Ausübung des Optionsrechtes zivilrechtlich gültig zustande kommt. Zur Option auf Vertragsverlängerung bei einer ursprünglich befristeten Vertragsdauer siehe Rz 500 ff.
