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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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29.2. Gebührennachschau 1087 Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (siehe Rz 38 ff) die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese im § 34 Abs. 2 GebG normierte Nachschauermächtigung ist eine Spezialbestimmung zu den in der BAO enthaltenen Regelungen (siehe hiezu § 143 BAO - Auskunftsverlangen, § 144 BAO - allgemeine Nachschaubefugnis und §§ 158, 159 BAO - Beistandspflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts und Notare).