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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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26.2. Gebührenentrichtung ohne amtliche Bemessung 636 Die im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG (siehe Rz 873 und Rz 874 f) angeführten Gebühren für Glücksverträge sind ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Als Fälligkeitstermin für alle in einem Kalendermonat abgeschlossenen Glücksverträge gilt dabei der 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats (siehe Rz 479 f). 637 Bis zu diesem Zeitpunkt hat der zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete (siehe Rz 596 ff) über die abzuführenden Beträge an das zuständige Finanzamt (siehe Rz 6 ff) eine Abrechnung samt Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Wett- und Spieleinsätze sowie der Gewinste aus Glücksspielen möglich ist. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.