16.2.3. Beurkundung des Hauptgeschäftes 527 Die Gebührenbefreiung setzt voraus, dass spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes (Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft) eine Urkunde über das Hauptgeschäft in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist. Eine Urkunde ist in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 GebG vorliegen (siehe Rz 446 ff). 528 Die Voraussetzung der Rz 527 liegen dann nicht vor, wenn eine Urkunde über das Hauptgeschäft fehlt; eine bloß einseitig unterfertigte, nicht ausgehändigte Schrift über das Hauptgeschäft vorliegt; eine Auslandsurkunde über das Hauptgeschäft mit Beteiligung wenigstens einer Vertragspartei, der keine Inländereigenschaft zukommt, ohne Einbringung und / oder Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Z 2 lit. a und b GebG errichtet wurde (siehe Rz 472). 529 Werden Urkunden über Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäfte zu einem bestimmten, bereits zustande gekommenen Darlehens- oder Kreditvertrag errichtet, der alle Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 5 GebG erfüllt, ist die Gebührenbefreiung auch dann zu gewähren, wenn die Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäfte auch für zukünftig mit demselben Kreditnehmer abzuschließende Darlehens- oder Kreditverträge Geltung haben. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass bereits von Anfang an in den Urkunden über das Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft vereinbart ist, dass das Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft für den zukünftig abzuschließenden Darlehens- oder Kreditvertrag nur insoweit rechtswirksam sein soll, als der Darlehens- oder Kreditvertrag selbst wieder sowohl seinem rechtsgeschäftlichen Inhalt nach als auch hinsichtlich der Beurkundungsform den Erfordernissen des § 20 Z 5 GebG entspricht.
