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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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1.5. Rechtsgeschäfte 15 Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht. 16 Gegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 639 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 486), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 422).