BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok
28.12.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner 1039 Die Zession ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. 1040 Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff. 1041 Gebührenschuldner sind die Vertragsteile (siehe Rz 596 ff).