10.2.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.2.4.1. Gebührenschuld 243 Die Gebührenschuld für amtliche Ausfertigungen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GebG mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann (siehe dazu Rz 139 ff). Beispiel: Hinausgabe an den zur Erwerbstätigkeit Berechtigten, an den neuen österreichischen Staatsbürger 244 Die ausstellende Behörde einer nach § 14 TP 2 GebG gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigung muss eine inländische sein. Von ausländischen Behörden ausgestellte amtliche Ausfertigungen iSd § 14 TP 2 GebG werden mit ihrer Verbringung in das Inland nicht gebührenpflichtig. Eine solche Regelung ist gemäß § 11 GebG nur für Zeugnisse (siehe Rz 366 ff) und die wie Zeugnisse zu behandelnden Schriften (Abschriften siehe Rz 186 ff; Auszüge siehe Rz 246 ff), nicht aber für amtliche Ausfertigungen (siehe Rz 203 ff) vorgesehen. 10.2.4.2. Gebührenschuldner 245 Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, für den oder in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung ausgestellt wird (siehe auch Rz 166 ff). Zur Entrichtung der Gebühr ist zur ungeteilten Hand mit dem Gebührenschuldner verpflichtet, wer im Namen eines anderen die amtliche Ausfertigung veranlasst hat.
