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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.5.2. Unwiderlegbare Vermutung 792 Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, dass der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden (§ 33 TP 8 Abs. 3 GebG). 793 Die Zuzählung (Übergabe) der dargeliehenen Sachen ist in Hinblick auf die Eigenschaft als Realkontrakt eine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages. Ist die Zuzählung der Darlehensvaluta (Darlehenssumme, Darlehensbetrag) nicht spätestens zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung erfolgt, liegt keine Urkunde über einen Darlehensvertrag vor. Ist zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung - entgegen der in der Urkunde enthaltenen Erklärung des Darlehensnehmers - die Darlehensvaluta noch nicht zugezählt worden, kommt es zum Anfall einer Darlehensgebühr, obwohl keine Urkunde über einen gültigen Darlehensvertrag vorliegt. Der Beweis der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta ist nicht zulässig, weil die gesetzliche Vermutung der Zuzählung der Darlehensvaluta durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung nicht widerlegt werden kann. 794 Der Beweis, dass ein Darlehensvertrag aus anderen Gründen, etwa wegen mangelnder Willensübereinstimmung der Parteien, Geschäftsunfähigkeit einer der Parteien oder Verstoßes gegen ein Gesetz nicht zustande gekommen ist und deswegen keine Gebührenpflicht besteht, bleibt unbenommen.