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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Sachliche Zuständigkeit 6 Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in den §§ 3, 4, 7 und 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch. 7 Gebührenanzeigen gemäß § 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden, die in einer Gemeinde den Sitz haben, in der sich keines der in Rz 6 angeführten Finanzämter befindet (§ 3 Abs. 2 AVOG). 1.2.2. Örtliche Zuständigkeit 8 Örtlich ist für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren das Finanzamt zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt (§ 66 Abs. 1 BAO), soweit nicht eine besonders geregelte Zuständigkeit besteht (siehe Rz 10). 1.2.3. Überblick 9   Bezeichnung des Finanzamtes Zuständig für die Bundesländer Anschrift Telefon Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Wien, Niederösterreich und Burgenland Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien 01/71125-0 Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr Oberösterreich Kaarstraße 21, 4040 Linz 0732/7092-0 Finanzamt Salzburg-Land Salzburg Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen 0662/638-0 Finanzamt Graz-Umgebung Steiermark Adolf-Kolping-Gasse 7, 8018 Graz 0316/881-0 Finanzamt Klagenfurt Kärnten Kempfstraße 2-4, 9020 Klagenfurt 0463/539-0 Finanzamt Innsbruck Tirol Innrain 32, 6020 Innsbruck 0512/505-0 Finanzamt Feldkirch Vorarlberg Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch 05522/301-0   1.2.4. Besondere Zuständigkeiten nach dem Gebührengesetz 10 Das Gebührengesetz enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung von Selbstberechnungen und die Entrichtung der selbst berechneten Gebühren: § 3 Abs. 2 Z 2 GebG: Abfuhr der bei Behörden entrichteten festen Gebühren (siehe Rz 63) § 3 Abs. 4 GebG: Bewilligung der Selbstberechnung durch bestimmte Gebührenschuldner (siehe Rz 75) § 3 Abs. 4a GebG: Entrichtung der von Parteienvertretern als Bevollmächtigte der Gebührenschuldner selbst berechneten Gebühren (siehe Rz 83) § 3 Abs. 5 GebG: Abfuhr der Gebühren gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und TP 13 GebG durch Notare und andere Urkundspersonen (siehe Rz 70) § 14 TP 15 Abs. 3 GebG: Entrichtung der Gebühr für Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine durch bestimmte Zulassungsstellen (siehe Rz 402) § 33 TP 5 Abs. 5 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Bestandverträge (siehe Rz 735 ff) § 33 TP 8 Abs. 4 GebG und § 33 TP 19 Abs. 2 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Gesellschafterdarlehen und -kredite (siehe Rz 817, Rz 933) § 33 TP 22 Abs. 6 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Wechsel (siehe Rz 1078)