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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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23. Gebührenschuldner (§ 28 GebG) 23.1. Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte 596 Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 450 ff) sind die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (VwGH 18.12.1989, 88/15/0119). 597 Wird die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und an den anderen Vertragsteil ausgehändigt, sind ebenfalls beide Vertragsteile Gebührenschuldner (siehe Rz 608 ff). 598 Die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung, wonach ein Dritter die Kosten der Vergebührung trage, kann eine über die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd § 28 Abs. 1 lit. a GebG hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen (siehe VwGH 29.1.1997, 96/16/0181).