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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.5.6. Gebührenbefreiungen 28.5.6.1. Lombarddarlehen 819 Nach § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG sind Lombarddarlehen, das sind Darlehensverträge gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren, die mit statutenmäßig zu solchen Darlehensverträgen berechtigten Kreditinstituten abgeschlossen werden, von der Gebühr befreit, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind. 820 Der Wertpapierbegriff im § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG umfasst nur Effekten, also Kapitalmarktpapiere wie Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Investmentzertifikate, Partizipationsscheine und Genussscheine von Beteiligungsfonds. Sparbücher sind keine solche Wertpapiere. 821 Der Umstand, dass zwar Lombarddarlehen, nicht aber Einmalkredite gegen Verpfändung von Waren und Wertpapieren von den Gebühren befreit sind, ist sachlich gerechtfertigt, da es den Vertragspartnern ohne Nachteil möglich ist, statt einer Lombardkreditvereinbarung die gebührenrechtlich begünstigte Form des Lombarddarlehens zu wählen (vgl. VfGH 8.5.1980, G 1, 2, 16 bis 25/80). 822 Die inhaltliche Beschränkung ("soweit") bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei Unterbesicherung in diesem Zeitpunkt kommt die Befreiung nur in Höhe der Deckung zur Anwendung. Die zeitliche Beschränkung ("solange") führt dazu, dass bei eintretender Unterdeckung bzw. bei Enden der Verpfändung die Gebührenschuld entsteht. Die erforderliche Deckung der Darlehen stellt auf den Kurswert der Wertpapiere ab. Nachträgliche, nicht auf Parteienvereinbarungen zurückzuführende, Unterbesicherungen aufgrund von Kurs-(Wert-)schwankungen, aufgrund des Unterganges von Pfandsachen durch höhere Gewalt oder aufgrund anderer von den Parteien nicht beabsichtigter Vorgänge führen zu keiner Gebührenpflicht. 823 Die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG kommt auch zum Tragen, wenn ein Warenlager für eine Darlehensforderung verpfändet wird und gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die aus dem Verkauf des Warenlagers resultierenden Forderungen abgetreten werden. 28.5.6.2. Darlehen mit Pfandleihanstalten 824 Nach § 33 TP 8 Abs. 2 Z 2 GebG unterliegen Darlehensverträge gegen Faustpfand (Verpfändung von beweglichen Sachen gemäß § 448 ABGB) mit Pfandleihanstalten nicht der Gebühr. Nicht befreit sind Faustpfandkredite, weil nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, denen Pfandleihanstalten unterliegen, diese nur zur Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen berechtigt sind (§ 155 GewO 1994). 28.5.6.3. Mit Kreditverträgen iSd § 33 TP 19 Abs. 4 GebG vergleichbare Darlehensverträge 825 Nach § 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG unterliegen Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 GebG sinngemäß entsprechen, nicht der Gebühr (siehe Rz 937 ff). Dazu gehören insbesondere Prolongationen bis zu einer Dauer von 5 Jahren und darüber hinaus wiederholte Prolongationen, mit denen nicht ein Vielfaches von 5 Jahren überschritten wird, Darlehen an Kreditinstitute, von Kreditinstituten oder der Oesterreichischen Nationalbank an Ausländer eingeräumte Darlehen, bestimmte Darlehen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften, Darlehen der Exportfonds-GmbH, ERP-Darlehen und Bauspardarlehen. 28.5.6.4. Umschuldungen von Darlehensverträgen 826 Nach § 33 TP 8 Abs. 5 GebG ist bei Umschuldungen von Darlehensverträgen § 33 TP 19 Abs. 5 GebG sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 985 ff).