12.4. Entstehen der Gebührenschuld bei Wetten, Ausspielungen und Gewinsten 478 Zu den Begriffsbestimmungen Wetten, Ausspielungen und Gewinste siehe Rz 873 und Rz 874 ff. 479 Für im Inland zustande gekommene Wetten, Ausspielungen und Gewinste entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG bei Wetteinsätzen anlässlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes, bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenrechtlichen Tatbestand verwirklicht bei Gewinsten mit der Fälligkeit, bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist. Bei Sofortlotterien kann der Veranstalter nicht feststellen, wann der einzelne Spielteilnehmer die gebührenpflichtige Handlung vorgenommen hat (dh. seinen Einsatz geleistet hat). Das Entstehen der Gebührenpflicht knüpft daher an den Zeitpunkt an, zu dem eine vom Konzessionär einer Vertriebsstelle (zB Tabak Trafik) zum Detailvertrieb zur Verfügung gestellte Lotterie mit dem Konzessionär abgerechnet werden kann.
