28.8.2. Wetten, Hoffnungskäufe und Bodmereiverträge 28.8.2.1. Allgemeines 863 Eine Wette ist eine Verabredung, bei der über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis für denjenigen vereinbart wird, dessen Behauptung sich als richtige herausstellt (§ 1270 ABGB). Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen kauft oder wer die Hoffnung derselben zu einem bestimmten Preis kauft, errichtet einen Glücksvertrag nach § 1276 ABGB (Hoffnungskauf). Hiebei ist vom Vertragspartner stets eine bestimmte, abgegrenzte Leistung zu erbringen, um in den Genuss der Nutzung der Gegenstand des Vertrages darstellenden beweglichen Sache zu kommen (VwGH 23.6.1971, 99/71). Die Vereinbarungen haben aleatorischen Charakter. Der Erbschaftskauf unterliegt als Unterart des Hoffnungskaufes (§ 1278 Abs. 1 ABGB) dann der gegenständlichen Gebühr, wenn der Vertrag ohne Errichtung eines (gerichtlichen oder privaten) Inventars abgeschlossen wird (VwGH 3.7.1969, 242/68). Somit ist der Erbschaftskauf nach dem letzten Satz des § 1278 Abs. 1 ABGB aufgrund der Ungewissheit über Vorhandensein oder Beschaffenheit bestimmter Sachen oder die Lastenfreiheit des Nachlasses ein gewagtes Geschäft und somit ein Glücksvertrag. Ebenso ein Glücksvertrag ist der Bodmereivertrag. Das ist ein Vertrag, mit dem ein Schiffseigner gegen Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung ein Darlehen aufnimmt. 28.8.2.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz 864 Der Gebührensatz für die verschiedenen Rechtsgeschäfte gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 GebG beträgt einheitlich 2% von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist: bei der Wette gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG der Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreis; bei der Wette gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG vom Werte des bedungenen Entgelts; beim Hoffnungskauf der für den Erwerb der beweglichen Sachen vereinbarte Kaufpreis; beim Bodmereivertrag der geliehene Betrag oder der Geldwert.
