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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.10.3. Kreditauftragsverträge 921 Gemäß § 33 TP 19 Abs. 3 Z 2 GebG gelten Urkunden über Kreditverträge, durch die der Auftragnehmer verpflichtet wird, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kredit zu gewähren, als Urkunden über den Kreditvertrag mit dem aus dem Kreditverhältnis Begünstigten. 922 Ein Kreditauftrag ist der einer Person erteilte und von dieser angenommene Auftrag, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber auf Gefahr des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu gewähren. Im Kreditauftrag liegt ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, wofür die sonst für das Auftragsverhältnis geltenden Vorschriften anzuwenden sind. 923 Das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft ist der Kreditvertrag, nicht aber der Kreditauftrag. 924 Die Urkunde über den Kreditauftragsvertrag ist die (Ersatz-)Urkunde über den in Ausführung dieses Kreditauftrages mit dem aus dem Kreditverhältnis Begünstigten abgeschlossenen Kreditvertrag. 925 Wird nach Errichtung einer gebührenpflichtigen Urkunde über den Kreditauftragsvertrag auch eine Urkunde über den Kreditvertrag zwischen dem beauftragten Kreditgeber und dem Kreditnehmer errichtet, so gilt § 25 Abs. 3 GebG (siehe Rz 581 f). 926 In § 33 TP 19 Abs. 3 Z 2 GebG ist nur die Rede von einem "Kreditauftrag". Der Begriff "Darlehensauftrag" kommt weder in der Literatur noch in der Judikatur vor. Auf Grund der vom VfGH (vgl. VfGH 8.5.1980, G 1, 2 16 bis 25/80) ausgesprochenen Gleichbehandlung von Kredit und Darlehen liegt daher bei Vorliegen eines "Darlehensauftragsvertrages" Gebührenpflicht entsprechend einem Kreditauftrag vor.