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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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21.2. Gebührenpflicht für jede Urkunde 577 Grundsätzlich entsteht - dem Urkundenprinzip des Gebührengesetzes entsprechend - die Pflicht zur Entrichtung der Hundertsatzgebühr, die sich aus der entsprechenden Tarifpost des § 33 GebG ableitet, so oft, wie Urkunden über ein Rechtsgeschäft errichtet werden. Somit ist zB von einem Bestandvertrag, wenn neben dem Original eine Gleichschrift ausgefertigt wird, die Bestandvertragsgebühr grundsätzlich zwei Mal zu entrichten.