21.3. Gebührenfreiheit von Gleichschriften 578 § 25 Abs. 2 GebG befreit Gleichschriften (siehe Rz 571 ff) einer Urkunde von den Hundertsatzgebühren, wenn sie dem Finanzamt bis zum 15. des auf die Entstehung der Gebührenschuld (siehe Rz 446 ff) zweitfolgenden Monats angezeigt werden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sämtliche Gleichschriften gleichzeitig vorgelegt werden (VwGH 22.4.1991, 91/15/0039, VwGH 25.9.1997, 97/16/0231).
