16.2.5. Nicht begünstigte Sicherungsgeschäfte 534 Die Gebührenbefreiung ist nicht anwendbar, wenn zB Urkunden über Sicherungsgeschäfte keinerlei Angaben enthalten, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG hinweisen; Urkunden über Sicherungsgeschäfte vor dem Hauptgeschäft abgeschlossen werden; Urkunden über Sicherungsgeschäfte zu urkundlich bereits abgelaufenen Hauptgeschäften abgeschlossen werden; nicht mit sämtlichen in der Pfandurkunde als Kredit- oder Darlehensnehmer angeführten Personen - mit jedem Kredit- oder Darlehensnehmer einzeln oder mit allen Personen gemeinsam - ein beurkundeter Kredit- oder Darlehensvertrag iSd § 20 Z 5 GebG vorliegt.
