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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.10.4. Ersatzbeurkundung für Gesellschafterkredite 927 Nach § 33 TP 19 Abs. 2 GebG sind die Bestimmungen des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 795 ff). 928 Für die Abgrenzung zwischen Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterkredit ist der vereinbarte Rechtsgrund maßgeblich. Ist der Rechtsgrund aus den Aufzeichnungen nicht zu entnehmen und ergibt er sich auch nicht auf Grund von Indizien, zB aus der Bezeichnung und Einordnung der Konten im Kontenplan, kommt § 17 Abs. 2 GebG zur Anwendung, wonach im Zweifel der Tatbestand anzunehmen ist, der die Gebühr begründet bzw. die höhere Gebühr zur Folge hat. Gleiches gilt auch für die Unterscheidung zwischen einem Einmalkredit und einem wiederholt ausnutzbaren Kredit.