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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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10.11. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG) 10.11.1. Tatbestand 370 Die Gebühr für Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) ist eine Pauschalgebühr; neben dieser fallen im Zulassungsverfahren keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. 371 Nach § 14 TP 15 GebG sind Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine, die nicht von der Behörde, sondern von privaten Zulassungsstellen ausgestellt werden, gebührenpflichtig. Dafür kommen gemäß § 40a KFG 1967 in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer in Betracht. Durch einen Bescheid des Landeshauptmanns werden sie ermächtigt, eine Zulassungsstelle einzurichten und zu betreiben. Der Gebühr nach § 14 TP 15 GebG unterliegt nur der Zulassungs- und der Überstellungsfahrtschein, der aus Anlass der Zulassung zum Verkehr bzw. der Genehmigung der Überstellungsfahrt ausgestellt wird, nicht aber ein später ausgestelltes Duplikat (siehe Rz 350 ff). 372 Werden Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine nicht von privaten Zulassungsstellen, sondern von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt, unterliegen diese nicht der Pauschalgebühr nach § 14 TP 15 GebG (siehe Rz 370). In dem Fall sind die Gebühren nach dem GebG für die jeweiligen Schriften (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse) und die Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten. 10.11.1.1. Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) 373 Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß § 36 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag zum Verkehr zuzulassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 37 Abs. 1 KFG 1967). Über die Zulassung wird dem Zulassungsbesitzer der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) ausgestellt (§ 13 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung - ZustV). 10.11.1.2. Überstellungsfahrtschein 374 Darunter versteht man die Bestätigung der Bewilligung, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort erforderlich ist (Überstellungsfahrt) oder dass die Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind. 10.11.1.3. Steuerbefreiungen 10.11.1.3.1. Gebührenbefreiungen nach dem GebG375 Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger auf den Bund oder auf vom Bund betriebene Unternehmungen zugelassen, so fällt grundsätzlich keine Gebühr an (§ 2 Z 1 GebG). Die persönliche Befreiung (siehe Rz 18 ff) des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst alle von im entfalteten Tätigkeiten, sei es im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich. 376 Die persönliche Befreiung des Bundes erstreckt sich nicht auf selbständige Anstalten des Bundes oder auf Unternehmungen, die unter Zwischenschaltung einer eigenen, vom Bund verschiedenen Rechtsperson (zB AG, GmbH) betrieben werden, auch wenn diese Gesellschaften zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen. 377 Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund zugelassen, so tritt nur dann eine Gebührenbefreiung ein, wenn das Kraftfahrzeug bzw. der Anhänger einer Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (§ 2 Z 2 GebG) Beispiel: Kraftfahrzeuge der Landesregierung, Berufsfeuerwehr 378 Die persönliche Befreiung nach § 2 Z 3 GebG (siehe Rz 25 ff) für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, oder für Vereinigungen, die ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen (§§ 34 ff BAO), umfasst nicht die Zulassungsgebühr nach § 14 TP 15 GebG, weil diese Befreiung nur auf den Schriftenverkehr mit Behörden und Ämtern (Eingaben und Beilagen; siehe Rz 36 f sowie Rz 279 und Rz 258 ff) anwendbar ist. 379 Besondere persönliche Gebührenbefreiungsbestimmungen bestehen für bestimmte Diplomaten und für bestimmtes Verwaltungs- und technisches Personal dieser Missionen. Die Gebührenbefreiung steht diesen Personen nur dann zu, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind (siehe Rz 55 ff, Rz 381). Für Berufskonsuln besteht diese Gebührenbefreiung nicht. 380 Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 an die Zulassungsstelle (beliehener Versicherer), die Kosten für die Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette ("Pickerl") fallen als zivilrechtliche Ansprüche nicht unter die für Gebühren oder Verwaltungsabgaben allenfalls vorgesehenen Abgabenbefreiungen. 10.11.1.3.2. Gebührenbefreiung für Diplomaten381   Steuerschuldner Legitimationskarte BGBl. II Nr. 189/2003 Befreiung Gebühr für Zulassungen Grundlage Diplomaten u. Beamte internationaler Organisationen mit Diplomatenrang rot ja BGBl. Nr. 66/1966 zB BGBl. III Nr. 99/1998 Berufskonsul orange nein BGBl. Nr. 318/1969 Honorarkonsul gelb nein BGBl. Nr. 318/1969 Angestellte des techn. u. Verwaltungsdienstes von diplomatischen Missionen blau ja BGBl. Nr. 66/1966 Angestellte des techn. u. Verwaltungsdienstes von konsularischen Vertretungen blau nein BGBl. Nr. 318/1969 Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen grün nein Amtssitzabkommen zB UNO BGBl. III Nr. 99/1998 (Art XI u. XII) Dienstl. Hauspersonal Privates Hauspersonal braun grau nein BGBl. Nr. 66/1966 BGBl. Nr. 318/1969   10.11.1.4. Höhe der Gebühr 382   Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) § 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG 1957 109 Euro Überstellungsfahrtscheine § 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG 1957 76 Euro