21. Mehrere Urkunden über ein Rechtsgeschäft (§ 25 GebG) 21.1. Allgemeines zu Gleichschriften und nachträglichen Urkunden 571 § 25 GebG betrifft allein die Beurkundung, also die schriftliche Ausfertigung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft, trifft aber keinerlei Aussagen über die tatbestandsmäßige Einordnung des Rechtsgeschäftes selbst. 572 Im Folgenden wird die Unterscheidung zwischen Originalurkunde oder Urschrift Gleichschriften (§ 25 Abs. 2 GebG) und weiteren (nachträglich errichteten) Urkunden (§ 25 Abs. 3 GebG) wesentlich sein. 573 Originalurkunde (Urschrift) ist die erste von den Vertragsparteien eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Schrift (zur Unterschrift siehe Rz 505 ff). 574 Gleichschriften sind Ausfertigungen einer Vertragsurkunde, die dem Original inhaltlich völlig gleichen und eigenhändig unterzeichnet werden. Beispiele: Kopien oder weitere Ausdrucke, die mit der Originalunterschrift versehen werden, sind Gleichschriften. Ebenso sind im Durchschreibeverfahren errichtete und eigenhändig unterschriebene Urkunden Gleichschriften. 575 Eine Abschrift gibt den Inhalt einer Urkunde samt Unterschrift wortgetreu wieder, ist aber mangels eigenhändiger Unterschrift keine Gleichschrift. Beispiel: Die Urkunde samt Unterschrift wird kopiert. Das gilt auch dann, wenn diese kopierte Urkunde beglaubigt wird. Eine unbeglaubigte oder beglaubigte Abschrift löst keine Gebührenpflicht aus. Zur Ausnahme gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 GebG siehe Rz 472 f. 576 Eine Urkunde ist nachträglich errichtet, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt als das Original ausgefertigt wird und nur eine Vertragswiederholung nicht aber die Beurkundung eines neuen Rechtsgeschäftes oder die Neugestaltung eines Rechtsgeschäftes beinhaltet.
