28.10.7.4. Exportkredite (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 und 5 GebG) 962 Gebührenfrei sind Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 GebG). 963 Für die Gebührenbefreiung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 GebG ist die Haftungsübernahme durch den Bund Voraussetzung. Diese erfolgt entweder in Form einer Garantie gemäß § 880a ABGB (Erfolgszusage) oder in Form einer Wechselbürgschaft (vgl. § 1 Ausfuhrförderungsverordnung 1981). 964 Im Rahmen der Ausfuhrförderung gibt es sowohl die Übernahme von Haftungen für Exportgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981) als auch für Kredite und Darlehen (§ 1 Abs. 1 Z 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1981). Mit der in § 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 GebG begünstigten Finanzierung von Rechten ist die Finanzierung von Beteiligungen (§ 1 Abs. 1 Z 5 Ausfuhrförderungsgesetz 1981) gemeint. 965 Die Gebührenbefreiung gilt nur, soweit eine Haftung des Bundes übernommen wird. Der Kreditvertrag könnte daher teilweise gebührenfrei und teilweise gebührenpflichtig sein. 966 Voraussetzung für die Gebührenbefreiung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 GebG ist, dass die Übernahme der Haftung durch den Bund bereits im Zeitpunkt der möglichen Entstehung der Gebührenschuld vorliegt. Werden Ausfuhrgeschäfte von einem Kreditinstitut bis zur Übernahme der Haftung durch den Bund vorfinanziert, so ist der diesbezügliche Kreditvertrag, wenn er beurkundet ist, gebührenpflichtig. 967 Gebührenfrei sind weiters Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 5 GebG). 968 Die Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Sonderkreditinstitut, mit dem Ziel der Förderung des österreichischen Exportes, deren Alleingesellschafter die Republik Österreich ist.
