← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

16.2.4. Überbesicherung 530 Banküblich ist ein Ausmaß von 140% der Kreditsumme bei der hypothekarischen Besicherung oder bei Besicherung mittels Bürgschaftsvertrag oder eine Zessionsdeckung bis zu 200%. Wird dieses bankübliche Ausmaß im Einzelfall überschritten, ist für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Überbesicherung vorliegt, das Ergebnis der durch den Gläubiger durchgeführten Bonitätsprüfung heranzuziehen. Ergibt sich hiernach eine Überbesicherung des Hauptgeschäftes, ist das Sicherungsgeschäft im Ausmaß der Überbesicherung gebührenpflichtig. Es ist somit - bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - nicht das ganze Sicherungsgeschäft gebührenpflichtig, sondern nur der die tolerierbare Obergrenze übersteigende Teil. 531 Bei Beurteilung der Höhe der Besicherung können zB nicht mitberücksichtigt werden: nicht beurkundete Barvorlagen, privative Schuldübernahmen, Kontoüberziehungen, Wechseleskontkredite, abgelaufene Kredite und erst zu einem späteren Zeitpunkt beurkundete Kredite. 532 Bei Hypotheken und Bürgschaften unterliegt der die 140% der Kreditsumme übersteigende Wert der Verbindlichkeit der jeweiligen Rechtsgebühr. Gibt es zum Zeitpunkt der Errichtung einer Pfandurkunde weitere bereits bestehende Pfandurkunden, dann ist die Summe der Höchstbeträge der Pfandurkunden der tolerierbaren Obergrenze, das sind 140% der Summe der Kreditbeträge der zu diesem Zeitpunkt bestehenden beurkundeten Kreditverträge, gegenüberzustellen - dies unter der Voraussetzung, dass sämtliche Pfandurkunden für im Inland beurkundete, bereits gewährte und künftig zu gewährende beurkundete Darlehen, Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite als Sicherstellung dienen. Der übersteigende Wert stellt jenen Teil der neu errichteten Pfandbestellungsurkunde dar, der gebührenpflichtig ist. Unter Kreditbeträgen ist beim Kontokorrentkredit der Kreditrahmen, beim Einmalkredit der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, jedoch höchstens der ursprüngliche Kreditbetrag, wenn noch keine Rückzahlung erfolgt ist, anzusetzen. 533 Bei Zessionen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt (das ist der Wert des eingeräumten Kredites oder Darlehens). Ist der Wert der zedierten Forderung oder des zedierten Rechtes geringer als der Kredit- oder Darlehensbetrag, ist Bemessungsgrundlage der Wert (Nennbetrag) der abgetretenen Forderung oder des abgetretenen Rechtes. Die Kreditsumme wird daher proportional aufgeteilt in einen gebührenfreien und einen gebührenpflichtigen Betrag. Beispiel: Kreditsumme = besicherte Forderung: 100.000,00 Wert der zedierten Forderung: 500.000,00 Tolerierbare Obergrenze = 200% der Kreditsumme: 200.000,00 Wert der zedierten Forderung abzüglich tolerierbare Obergrenze: 300.000,00 500.000,00 : 300.000,00 = 100.000,00 : x x = 60.000,00; das ist der gemäß § 33 TP 21 GebG gebührenpflichtige Betrag