← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

10.5.11. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.5.11.1. Gebührenschuld 312 Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (siehe Rz 128 ff). 10.5.11.2. Gebührenschuldner 313 Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde (Antragsteller). Mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder eine Beilage überreicht (VwGH 3.10.1988, 88/15/0036; VwGH 19.3.1990, 89/15/0033; siehe Rz 166 ff).